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ABV|Makler

Allgemein ·

Beitragserhöhung im Briefkasten? Was Dein Sonderkündigungsrecht wirklich hergibt

Steigt der Beitrag, darfst Du Deinen Vertrag oft innerhalb eines Monats kündigen. Das gilt allerdings längst nicht bei jeder Erhöhung. Wer zu früh kündigt, steht im schlimmsten Fall ganz ohne Versicherungsschutz da.

Porträt von Alexander Braun, Geschäftsführer der ABV|MAKLER GmbH

Alexander Braun

Geschäftsführer

~3 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung hast Du einen Monat Zeit zu kündigen.
  • Das Recht greift nur, wenn sich allein der Beitrag erhöht, ohne dass sich gleichzeitig die Leistung verbessert.
  • Dynamische Anpassungen in der Unfall-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung erhöhen meist auch die Versicherungssumme. Dann besteht kein Sonderkündigungsrecht.
  • Kündige erst, wenn der neue Versicherungsschein vorliegt. Eine ausgesprochene Kündigung muss Dein bisheriger Versicherer nicht zurücknehmen.

Wenn Post vom Versicherer kommt und der Beitrag steigt, steht sofort die Frage im Raum: Muss ich das hinnehmen? Nein, in vielen Fällen nicht. Nach einer Beitragserhöhung hast Du ein Sonderkündigungsrecht. Du musst also nicht bis zum regulären Ablauf des Vertrags warten. Wichtig ist nur, dass Du die Frist kennst und die Voraussetzungen prüfst, bevor Du handelst.

Ein Monat ab der Ankündigung

Sobald Dir die Mitteilung über den neuen Beitrag zugeht, läuft eine Frist von einem Monat. Innerhalb dieser Zeit kannst Du den Vertrag kündigen. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens bei Dir, nicht das Datum, das der Versicherer aufgedruckt hat. Hebe den Briefumschlag deshalb auf und notiere Dir, wann die Post bei Dir angekommen ist.

Die Kündigung sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen. Ein Einschreiben oder eine Bestätigung per E-Mail schafft Klarheit, falls es später Rückfragen gibt.

Der häufigste Irrtum: die dynamische Anpassung

Sehr oft erreichen uns Anfragen zu Erhöhungen bei der Unfall-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung, verbunden mit der Annahme, diese Verträge ließen sich nun kündigen, weil der Beitrag gestiegen sei. Meist stimmt das nicht. Diese Erhöhungen beruhen auf einer dynamischen Anpassung, die bereits im Tarifwerk vereinbart ist. Dabei steigt nicht nur der Beitrag, sondern auch die Versicherungssumme.

Und genau darauf kommt es an: Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur, wenn der Beitrag ohne Leistungsverbesserung steigt. Wächst der Schutz mit, greift es nicht. Ein Blick in das Anschreiben lohnt sich also immer, denn dort steht in aller Regel, ob sich zusätzlich die Versicherungssumme erhöht hat.

Erst den neuen Vertrag, dann die Kündigung

Dieser Hinweis ist uns besonders wichtig, unabhängig davon, um welche Versicherung es geht: Suche Dir zuerst einen neuen Anbieter und warte ab, bis der Versicherungsschein tatsächlich vorliegt. Erst dann kündigst Du den alten Vertrag.

Der Grund ist unangenehm einfach. Hattest Du in der Vergangenheit Schäden oder bringst Du bei einem Wechsel der Krankenversicherung Vorerkrankungen mit, kann der neue Versicherer Zuschläge verlangen, Leistungen ausschließen oder den Antrag ganz ablehnen. Dein bisheriger Anbieter muss eine einmal versandte Kündigungsbestätigung dann nicht zurücknehmen, und Du stehst ohne Vertrag da. Genau diesen Fall haben wir bei einem Neukunden erlebt, dessen vorherige Krankenversicherung die Kündigung bestehen ließ.

Wir prüfen das für Dich

Ob eine Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht auslöst und ob ein Wechsel überhaupt sinnvoll ist, lässt sich in wenigen Minuten klären. Schick uns das Schreiben Deines Versicherers oder ruf kurz an. Wir sagen Dir dann, was die Erhöhung bedeutet und welche Alternativen es am Markt gibt.